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   BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14   

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BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14 (https://dejure.org/2016,20392)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.2016 - 7 C 13.14 (https://dejure.org/2016,20392)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - 7 C 13.14 (https://dejure.org/2016,20392)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; AbwAG § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1
    Abwasser; Abwasserabgabenbescheid; Trinkwasser; Trinkwasserversorgungsanlage; Wasserwerk; Kläranlage; Vorbelastung; Verursacherprinzip; unmittelbare Wasserentnahme; Sonderabgabe; Verwaltungsaufwand; Belastungsgleichheit; Gleichheitssatz.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Abwasser; Abwasserabgabenbescheid; Belastungsgleichheit; Gleichheitssatz; Kläranlage; Sonderabgabe; Trinkwasser; Trinkwasserversorgungsanlage; Verursacherprinzip; Verwaltungsaufwand; Vorbelastung; Wasserwerk; unmittelbare Wasserentnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 S 1 AbwAG, § 3 Abs 1 AbwAG, § 10 Abs 1 Nr 1 AbwAG
    Anerkennung einer Vorbelastung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer Vorbelastung des Trinkwassers mit dem Schadstoff Stickstoff hinsichtlich Abgabenminderung; Einleitung von geklärten Abwässer eines Abwasserzweckverbands in die Elbe

  • doev.de PDF

    Abwasserabgabe; Anerkennung einer Vorbelastung

  • rewis.io

    Anerkennung einer Vorbelastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwasser; Abwasserabgabenbescheid; Trinkwasser; Trinkwasserversorgungsanlage; Wasserwerk; Kläranlage; Vorbelastung; Verursacherprinzip; unmittelbare Wasserentnahme; Sonderabgabe; Verwaltungsaufwand; Belastungsgleichheit; Gleichheitssatz

  • rechtsportal.de

    Anerkennung einer Vorbelastung des Trinkwassers mit dem Schadstoff Stickstoff hinsichtlich Abgabenminderung; Einleitung von geklärten Abwässer eines Abwasserzweckverbands in die Elbe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 790
  • DÖV 2016, 876
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 und vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 47; stRspr).

    Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 47).

    Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen aber im Hinblick auf die regelmäßig ohnehin zu zahlenden Steuern einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die bei Gebühren und Beiträgen in der Kostendeckung, dem Vorteilsausgleich, der Verhaltenslenkung und sozialen Zwecken liegen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 49).

    Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 49 f.).

  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 24.85

    Abwasserabgabe - Gewässer-Vorbelastung - Vorabzug

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Lässt sich der Umfang der Verursachung feststellen, so kann hieran die Abgabepflicht problemlos anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 24.85 - BVerwGE 79, 54 ; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand September 2015, § 4 Rn. 21; vgl. auch Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 84).

    Triftige Gründe der Verwaltungspraktikabilität begrenzen indes die Reichweite des Verursacherprinzips, das vom Abwasserabgabengesetz auch im Übrigen nicht strikt verwirklicht wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 24.85 - BVerwGE 79, 54 ).

    Dies ist allerdings lediglich Folge des verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzlichen Regelungskonzepts, wonach gerade jede weitere Schädlichkeit die Abgabepflicht begründet (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 24.85 - BVerwGE 79, 54 ).

  • Drs-Bund, 18.06.1974 - BT-Drs 7/2272
    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 18. Juni 1974 (BT-Drs. 7/2272 S. 8) enthielt in § 6 eine Regelung, die die Vorbelastung von Abwasser berücksichtigte und die, soweit hier von Interesse, in ihrem Satz 1 mit der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 übereinstimmt (BT-Drs. 7/5183 S. 6).

    Nach der Begründung zu § 6 des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 7/2272 S. 31) soll die Vorschrift es ermöglichen, diejenigen Einleiter, die verschmutztes Wasser entnehmen und nach der Nutzung in ein Gewässer einleiten, insoweit von der Zahlung der Abgabe für die Schädlichkeit des Abwassers, das sie einleiten, freizustellen, als das entnommene Wasser bereits verschmutzt war.

    Demgegenüber kann der weiteren Begründung des Regierungsentwurfs, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob das Wasser von den Einleitern selbst oder von Dritten entnommen und den Einleitern zur Verfügung gestellt worden ist (BT-Drs. 7/2272 S. 31), keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Die Abwasserabgabe ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wasserentnahmeentgelt als nichtsteuerliche Abgabe einzuordnen, die nicht voraussetzungslos, sondern für das Einleiten von Abwasser nach § 1 AbwAG erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 und Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 - NVwZ 2003, 467 ; vgl. auch Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, Einl. Rn. 44).

    Aufgrund des gewährten Sondervorteils unterscheidet sich die Abwasserabgabe von einer Sonderabgabe, der ebenso wie der Steuer keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Aufgrund des gewährten Sondervorteils unterscheidet sich die Abwasserabgabe von einer Sonderabgabe, der ebenso wie der Steuer keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ).
  • Drs-Bund, 13.05.1976 - BT-Drs 7/5183
    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 18. Juni 1974 (BT-Drs. 7/2272 S. 8) enthielt in § 6 eine Regelung, die die Vorbelastung von Abwasser berücksichtigte und die, soweit hier von Interesse, in ihrem Satz 1 mit der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 übereinstimmt (BT-Drs. 7/5183 S. 6).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1 ; Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. - BVerfGE 135, 155 Rn. 121).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 und vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 47; stRspr).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95

    Nr.

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Die Abwasserabgabe ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wasserentnahmeentgelt als nichtsteuerliche Abgabe einzuordnen, die nicht voraussetzungslos, sondern für das Einleiten von Abwasser nach § 1 AbwAG erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 und Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 - NVwZ 2003, 467 ; vgl. auch Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, Einl. Rn. 44).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2016 - 7 C 13.14
    Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1 ; Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. - BVerfGE 135, 155 Rn. 121).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer;

    Die Abwasserabgabe wird gemäß §§ 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AbwAG für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erhoben und ist daher eine nichtsteuerliche Abgabe, mit der ein Vorteil abgeschöpft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 7 C 13.14 -, juris Rn. 28).
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